3.2.2 Vorliegend begründet der Gemeinderat die Ablehnung der Verlängerung der Öffnungszeiten in erster Linie mit den erwähnten Interessen der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, was nach dem Gesagten valable Gründe für eine Verweigerung einer Bewilligung zur Verlängerung der Öffnungszeiten sind. Dabei ist vorliegend unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits für alle Tage der Woche über Bewilligungen für einen gegenüber den ordentlichen Öffnungszeiten verlängerten Betrieb verfügt.