SAR 531.200]) im Vordergrund stehen. Innerhalb des ihm durch § 4 Abs. 3bis GGG eingeräumten Ermessensspielraums steht es dem Gemeinderat daher zu, auch zur Wahrung weiterer als der rein bau- und umweltrechtlichen Interessen – insbesondere solcher polizeilicher Natur – eine Verlängerung der Öffnungszeiten abzulehnen. Dabei ist er in der Handhabung seines Ermessens allerdings nicht völlig frei, sondern hat dieses pflichtgemäss auszuüben. Räumt eine Norm der rechtsanwendenden Behörde