Es versteht sich von selbst, dass auch im Rahmen eines im Baubewilligungsverfahren zu beurteilenden Gesuchs für eine Verlängerung der Öffnungszeiten anderweitige öffentlich-rechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen sind. Dabei dürften im vorliegenden Kontext in erster Linie die polizeilichen Bestimmungen und insbesondere die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 [Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200]) im Vordergrund stehen.