5 von 10 Dass eine Verlängerung der Öffnungszeiten gemäss § 4 Abs. 3bis GGG "nach Massgabe der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung" zu erfolgen hat, ändert nichts an dem Gesagten und führt auch nicht dazu, dass einzig bau- und umweltrechtliche Bestimmungen einer Bewilligung von verlängerten Öffnungszeiten entgegenstehen können. Es versteht sich von selbst, dass auch im Rahmen eines im Baubewilligungsverfahren zu beurteilenden Gesuchs für eine Verlängerung der Öffnungszeiten anderweitige öffentlich-rechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen sind.