In diesem Rahmen besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Bewilligung, soweit die weiteren öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die in § 4 Abs. 3bis GGG explizit erwähnten bau- und umweltrechtlichen Bestimmungen, dem nicht entgegenstehen. Soweit es allerdings um die Verlängerungen der Öffnungszeiten über die ordentlichen Öffnungszeiten hinaus geht, handelt es sich um eine eigentliche Ausnahmebewilligung (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai 1997, Ges.- Nr. 97.002754, S. 11), bezüglich welcher den Gemeinden nach dem Gesagten ein relativ erhebliches Ermessen zukommt und sie sich diesbezüglich auf ihre Autonomie berufen können.