Der Gesetzgeber hat – wie bereits erwähnt – ganz bewusst an der Beibehaltung der im Regelfall geltenden Öffnungszeiten festgehalten. In diesem Rahmen besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Bewilligung, soweit die weiteren öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die in § 4 Abs. 3bis GGG explizit erwähnten bau- und umweltrechtlichen Bestimmungen, dem nicht entgegenstehen.