Der Gemeinderat stützt sich bei seinem Entscheid auf § 4 GGG, wonach im Grundsatz die ordentlichen Öffnungszeiten gemäss § 4 Abs. 1 GGG gelten und es im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen des Gemeinderats steht, diese Öffnungszeiten nach Massgabe der bau- und umweltrechtlichen Bestimmungen gestützt auf § 4 Abs. 3bis GGG zu verlängern oder einzuschränken. Der Gesetzgeber hat – wie bereits erwähnt – ganz bewusst an der Beibehaltung der im Regelfall geltenden Öffnungszeiten festgehalten.