5.4, S. 32 f.; VGE vom 31. August 2006 [WBE.2005.206], Erw. 2.2.3, S. 6 f.). 3.2 3.2.1 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist zunächst der Auffassung der Beschwerdeführerin zu widersprechen, wonach sie einen (unbedingten) Rechtsanspruch auf Erteilung der Verlängerungsbewilligung habe, zumal der Gemeinderat keine Bestimmungen nenne, gegen die die vorgesehene Verlängerung der Öffnungszeiten verstiesse. Der Gemeinderat stützt sich bei seinem Entscheid auf § 4 GGG, wonach im Grundsatz die ordentlichen Öffnungszeiten gemäss § 4 Abs. 1 GGG gelten und es im (pflichtgemäss auszuübenden)