Es kann nicht Sache des in einem Einzelfall von aussen hinzukommenden Rechtsmittelinstanz sein, eine einigermassen haltbare Bewertung durch die ortsansässige, mit den lokalen Begebenheiten am besten vertraute Behörde, zu korrigieren. Die Autonomie der Gemeindebehörden hat jedoch auch in diesen Fällen dort ihre Grenzen, wo sich eine Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr vereinbaren lässt oder öffentliche und private Interessen entgegenstehen (BGer 1C_572/2016 vom 11. Juli 2017, Erw. 2.1; 1C_265/2014 vom 22. April 2015, Erw. 5.3; AGVE 2015, S. 174; 2011, S. 129; VGE vom 9. August 2007 [WBE.2006.314], Erw. 5.4, S. 32 f.;