Die Gemeinden geniessen daher in der Anwendung von § 4 Abs. 3bis GGG verfassungsrechtlich geschützte Autonomie (§ 106 Abs. 1 KV). Daraus folgt, dass sich die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung einschlägiger gemeinderätlicher Entscheide zurückzuhalten hat, zumindest soweit es bei diesen um rein lokale Angelegenheiten geht und weder überörtliche Interessen noch überwiegende Rechtsschutzanliegen berührt werden. Der Gemeinderat verfügt insbesondere in den Fällen über Autonomie, in denen eine Regelung unbestimmt ist und verschiedene Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar erscheinen.