Wie sich aus den Materialien zum Erlass des Gastgewerbegesetzes ergibt, erfolgte dies ganz bewusst zur Wahrung lokaler Interessen durch die Gemeinden. Der Gesetzgeber wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass die Beurteilung, ob die Öffnungszeiten über die sog. Polizeistunde hinaus verlängert oder dieser gegenüber eingeschränkt werden sollen, am besten von einer ortskundigen Behörde vorgenommen werden kann, die mit den örtlichen Verhältnissen am besten vertraut ist (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai 1997, Ges.-Nr. 97.002754, S. 11).