4 von 10 2006, Erw. 2.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 263; VGE vom 16. August 2018 [WBE.2018.66], Erw. 7.2.1). Steht jedoch die Beurteilung örtlicher Verhältnisse und die Wahrung lokaler öffentlicher Interessen im Vordergrund, sind die Gemeinden auch bei der Anwendung kantonalen Rechts autonom. Je weiter die öffentlichen Interessen über den lokalen Bereich hinausgehen, desto kleiner wird die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde (AGVE 2010, S. 441 f.).