Auch die Anwendung einer – wie vorliegend – offen formulierten kantonalen Vorschrift kann unter dem Schutz der Gemeindeautonomie (§ 106 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000]) stehen, wobei nicht jedes vom kantonalen Recht eingeräumte Ermessen der Gemeinde einen geschützten Autonomiebereich gewährt.