Die in § 4 Abs. 3bis GGG explizit erwähnten bau- und umweltschutzrechtlichen Bestimmungen bilden mithin den gesetzlichen Rahmen, an den sich der Gemeinderat bei seinem Entscheid über die Erweiterung oder Einschränkung der gastgewerblichen Öffnungszeiten zu halten hat. Diesbezüglich kommen in erster Linie die Zonenvorschriften der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung sowie die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Nachbarschaft vor übermässigen Immissionen infrage. 3.1.2 Zu beachten ist sodann Folgendes: