Um den lokalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, hat der Gesetzgeber aber darüber hinaus den Gemeinden – im Sinne einer Ausnahmeregelung – die Möglichkeit eingeräumt, die Öffnungszeiten nach Massgabe der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung zu beschränken oder zu erweitern. Die in § 4 Abs. 3bis GGG explizit erwähnten bau- und umweltschutzrechtlichen Bestimmungen bilden mithin den gesetzlichen Rahmen, an den sich der Gemeinderat bei seinem Entscheid über die Erweiterung oder Einschränkung der gastgewerblichen Öffnungszeiten zu halten hat.