Der kantonale Gesetzgeber hat sich dabei im Rahmen des Erlasses dieser Bestimmung für die Beibehaltung von kantonal einheitlichen ordentlichen Öffnungszeiten entschieden, die im Grundsatz gelten sollen. Um den lokalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, hat der Gesetzgeber aber darüber hinaus den Gemeinden – im Sinne einer Ausnahmeregelung – die Möglichkeit eingeräumt, die Öffnungszeiten nach Massgabe der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung zu beschränken oder zu erweitern.