Der Gemeinderat verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit und der Anwendung des öffentlichen Interesses im Sinne von § 3 VRPG, indem er die öffentlichen Interessen der Sicherheit und Ordnung am Bahnhof Q._____ nicht nachkomme und indem er die Bewilligung verweigere, obwohl er selber zugebe, bei ähnlich gelagerten Betrieben seien die Öffnungszeiten erweitert worden. Schliesslich erweise es sich als schikanös, von der Beschwerdeführerin ein formelles Baugesuch zu verlangen und ein Baugesuchsverfahren durchzuführen, um hernach wiederum mit den gleichen Argumenten die Bewilligung für die Erweiterung der Öffnungszeiten zu verweigern. Dies verletze das Prinzip von Treu und Glauben.