In seinem ablehnenden Beschluss führe der Gemeinderat keine Norm aus dem öffentlichen Recht an, welche diesen Rechtsanspruch auf Bewilligung verweigern würde. Es finde sich in den Erwägungen des Gemeinderats einzig ein Verweis auf das Gastgewerbegesetz, wobei gerade diese Bestimmungen einer Bewilligung nicht entgegenstünden. Das Verhalten des Gemeinderats verletze den Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Bewilligung im Sinne von § 59 BauG. Der Gemeinderat verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit und der Anwendung des öffentlichen Interesses im Sinne von § 3 VRPG, indem er die öffentlichen Interessen der Sicherheit und Ordnung am Bahnhof Q._