Letztlich ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung habe. Der Gemeinderat habe darauf bestanden, dass ein Baugesuchsverfahren durchgeführt werde. Im Bewilligungsverfahren werde abgeklärt, ob das Bauprojekt dem gesamten öffentlichen Recht entspreche. Daraus folge, dass einerseits ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung bestehe, wenn alle öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. In seinem ablehnenden Beschluss führe der Gemeinderat keine Norm aus dem öffentlichen Recht an, welche diesen Rechtsanspruch auf Bewilligung verweigern würde.