Der Gemeinderat führe in seinen Erwägungen jedoch nicht aus, wieweit daraus Bestimmungen einer Erweiterung der Öffnungszeiten entgegenstünden. In ihrer Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Februar 2023 habe die Beschwerdeführerin verschiedene Betriebe aufgelistet, welche verlängerte Öffnungszeiten hätten, darunter auch ein D._____ im Nachbarort V._____. Dass in der Umgebung von Q._____ keine weiteren Betriebe verlängerte Öffnungszeiten bewilligt erhalten hätten, sei nachvollziehbar, zumal Q._____ in dieser weiteren Umgebung, die auch am weitest grösste Zentrumsgemeinde sei.