Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, da der Gemeinderat die Beschwerdeführerin explizit auf ein Baugesuchsverfahren verwiesen habe und dieses formgerecht durchgeführt worden sei, ohne dass es Einwendungen gegeben habe, sei der Gemeinderat nun verpflichtet, die Baubewilligung zu erteilen, zumal keine gesetzlichen Bestimmungen dieser Bewilligung entgegenstünden. Das Gastgewerbegesetz verweise bezüglich der Möglichkeit zu einer Verlängerung der Öffnungszeiten auf die Bau- und Umweltschutzgesetzgebung. Der Gemeinderat führe in seinen Erwägungen jedoch nicht aus, wieweit daraus Bestimmungen einer Erweiterung der Öffnungszeiten entgegenstünden.