{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-07-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-23-403_2024-07-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9699", "Checksum": "633b491eb397b667788e0237be3f35db"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 23.403"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 11.07.2024 EBVU 23.403"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 11.07.2024 EBVU 23.403"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 11.07.2024 EBVU 23.403"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung Öffnungszeiten, Zonenkonformität\r\n– Der Gemeinderat darf eine Verlängerung der Öffnungszeiten nach Gastgewerbegesetz auch zur Wahrung weiterer als nur der rein bau- und umweltrechtlichen Interessen – insbesondere aufgrund solcher polizeilicher Natur – ablehnen. Es steht ihm diesbezüglich ein relativ weitgehender Ermessensspielraum zu.\r\n– Die Beurteilung des Gemeinderats, wonach ein Nachtclub mit Öffnungszeiten bis 06.00 Uhr samstags und sonntags in einer Mischzone (Wohn-/Gewerbezone) nicht mehr zonenkonform ist, lässt sich in Anbetracht der den Gemeinden diesbezüglich zukommenden Autonomie nicht beanstanden."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:46:48", "Checksum": "b7607ccd71070249f51addb835ef71da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 11.07.2024 EBVU 23.403\nRegeste:\nVerlängerung Öffnungszeiten, Zonenkonformität\r\n– Der Gemeinderat darf eine Verlängerung der Öffnungszeiten nach Gastgewerbegesetz auch zur Wahrung weiterer als nur der rein bau- und umweltrechtlichen Interessen – insbesondere aufgrund solcher polizeilicher Natur – ablehnen. Es steht ihm diesbezüglich ein relativ weitgehender Ermessensspielraum zu.\r\n– Die Beurteilung des Gemeinderats, wonach ein Nachtclub mit Öffnungszeiten bis 06.00 Uhr samstags und sonntags in einer Mischzone (Wohn-/Gewerbezone) nicht mehr zonenkonform ist, lässt sich in Anbetracht der den Gemeinden diesbezüglich zukommenden Autonomie nicht beanstanden.\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.23.403\n\nENTSCHEID vom 11. Juli 2024\n\nA._____ AG; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 3. Juli 2023\nbetreffend Baugesuch für B._____ Club, Verlängerung Öffnungszeiten, Parzelle aaa (Baugesuch bbb); Abweisung\n\nErwägungen\n\n1. Zuständigkeit und Befugnis zur Beschwerdeführung\n\n[…]\n\n2. Ausgangslage\n\n2.1\n\nGegenstand des vorliegenden Baugesuchs bildet eine Verlängerung der Öffnungszeiten des B._____\nClubs an der R-Strasse in Q._____. Der fragliche Club verfügt heute über Bewilligungen für verlängerte\nÖffnungszeiten von Montag bis Freitag bis 02.00 Uhr (Bewilligung vom 10. Juli 2017) sowie am Samstag und Sonntag bis 04.00 Uhr (Bewilligung vom 12. Oktober 2009). Die Beschwerdeführerin ersucht\nnun um eine weitere Verlängerung der Öffnungszeiten am Samstag und Sonntag auf 06.00 Uhr.\n\n2.2\n\nDer Gemeinderat wies das Gesuch ab. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Club\nbereits über generell verlängerte Öffnungszeiten an allen Tagen verfüge. Kein anderer Betrieb in der\nweiteren Umgebung (S._____, T._____, U._____) verfüge über dauerhaft verlängerte Öffnungszeiten.\nIm Kanton Aargau gebe es nur wenige vergleichbare Clubs, die über Öffnungszeiten bis 05.00 Uhr\noder 06.00 Uhr verfügten. Gesuche für dauerhaft verlängerte Öffnungszeiten von anderen Betrieben\nseien in der Vergangenheit ausserdem abgelehnt worden. Für andere Betriebe könne eine Bewilligung\nsodann eine Signalwirkung nach sich ziehen. Durch die Regionalpolizei sei zudem wiederholt festgestellt worden, dass die meisten Besucher die Örtlichkeit nach Betriebsschluss mit privaten Fahrzeugen\noder mit \"UBER\" (Fahrdienst) verliessen. Die Polizeikorps der Regionalpolizei und der Kantonspolizei\nAargau hätten zudem festgestellt, dass sich vereinzelte Besucher des Clubs in stark alkoholisiertem\nZustand beim Bahnhof Q._____ auf- und sich entsprechend ungebührlich verhielten und dies obwohl\nsie bereits die ersten öffentlichen Verkehrsmittel hätten besteigen können. Dies habe zu einigen Polizeiausrückungen zwischen 06.00 und 07.00 Uhr geführt.\n\nSodann hält der Gemeinderat fest, dass sich mit einer Verlängerung der Öffnungszeiten auch der Einsatz des Sicherheitsdiensts verlängern würde, was zu höheren Betriebsauslagen führen würde. Mit\nSchreiben vom 17. Dezember 2021 hätten die Verantwortlichen des B._____ Clubs indes die Regionalpolizei Q._____ gebeten, auf das Aufgebot des Sicherheitsdiensts während den Betriebszeiten auf\nGrund der knappen finanziellen Verhältnisse verzichten zu können. In der Baubewilligung vom 12. Oktober 2009 sei entschieden worden, dass die Betreiber jeden Samstag und Sonntag auf Grund der\nsensiblen Umgebung einen Sicherheitsdienst einzusetzen hätten. Mit Schreiben vom 17. Januar 2022\nsei die Regionalpolizei dem Ersuchen des B._____ Clubs mit entsprechenden Auflagen entgegengekommen.\n\nEine flächendeckende Ausdehnung der Öffnungszeiten könne im Bereich der Sicherheit, Ruhe und\nOrdnung unerwünschte Folgen nach sich ziehen, was sich bei anderen, vergleichbaren Städten zeige.\nDaran ändere sich auch nichts, dass keine Einwendungen eingegangen seien. Auf Grund der sensiblen Anwohner sei es in Bezug auf andere Gastwirtschaftsbetriebe in der Nachbarschaft in der Vergangenheit zu polizeilichen Ausrückungen gekommen. Aus genannten Gründen und in Anlehnung an das\npflichtgemässe Ermessen habe der Gemeinderat in Anwendung der geltenden Gastgewerbegesetzgebung, sowie anhand der lokal verstetigten Praxis das Gesuch um Verlängerung der Öffnungszeiten\nabzulehnen.\n\n2.3\n\nDie Beschwerdeführerin hält dem entgegen, da der Gemeinderat die Beschwerdeführerin explizit auf\nein Baugesuchsverfahren verwiesen habe und dieses formgerecht durchgeführt worden sei, ohne dass\nes Einwendungen gegeben habe, sei der Gemeinderat nun verpflichtet, die Baubewilligung zu erteilen,\nzumal keine gesetzlichen Bestimmungen dieser Bewilligung entgegenstünden. Das Gastgewerbegesetz verweise bezüglich der Möglichkeit zu einer Verlängerung der Öffnungszeiten auf die Bau- und\nUmweltschutzgesetzgebung. Der Gemeinderat führe in seinen Erwägungen jedoch nicht aus, wieweit\ndaraus Bestimmungen einer Erweiterung der Öffnungszeiten entgegenstünden. In ihrer Beschwerde\ngegen den Beschluss vom 20. Februar 2023 habe die Beschwerdeführerin verschiedene Betriebe aufgelistet, welche verlängerte Öffnungszeiten hätten, darunter auch ein D._____ im Nachbarort V._____.\nDass in der Umgebung von Q._____ keine weiteren Betriebe verlängerte Öffnungszeiten bewilligt erhalten hätten, sei nachvollziehbar, zumal Q._____ in dieser weiteren Umgebung, die auch am weitest\ngrösste Zentrumsgemeinde sei. Vergleichbar seien hier nur Ortschaften wie W._____, X._____,\nY._____ und Z._____, in welchen Verlängerungen bewilligt worden seien. Dass eine Verlängerung der\nBewilligung eine Signalwirkung erzielen könne, werde nicht näher nachgewiesen. Im Gegenteil, durch\neine Erteilung der Bewilligung werde die Attraktivität von Q._____ gefördert. In der Beschwerde zum\nBeschluss vom 20. Februar 2023 habe die Beschwerdeführerin ausführlich dargestellt, warum es einer\nVerlängerung der Öffnungszeiten bedürfe.\n\n"}