Die Beschwerdeführerin will die Photovoltaik-Grossanlage realisieren, um billiger Strom produzieren und ihre wirtschaftliche Existenz sichern zu können. Es handelt sich dabei um bloss wirtschaftliche Interessen, die die Preiskalkulation für industriell gefertigte Produkte betreffen und die Konkurrenzfähigkeit der Firma sichern helfen sollen. Solche Interessen können keine Ausnahmebewilligung rechtfertigen, auch wenn grundsätzlich die Produktion von Solarstrom im öffentlichen Interesse liegt. 5 von 5