Das Legalitätsprinzip und das Rechtsgleichheitsgebot verlangen, dass Ausnahmebewilligungen nur im Einzelfall erteilt werden. Sie dürfen nicht dazu missbraucht werden, generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch in jedem Einzelfall anführen lassen (BGE 117 Ia 141, Erw. 4). So stellen rein wirtschaftliche Gründe oder eine optimale Nutzung des Grundstücks für sich alleine keine eigentlichen Ausnahmegründe dar (VGE vom 12. Juni 2017 [WBE.2016.456], Erw. 3.2.2; Andreas BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 67 N 1 f.). 6.3