Der Gemeinderat kann unter billiger Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Nutzungsplänen gestatten, wenn es mit dem öffentlichen Wohl sowie mit dem Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist und (kumulativ) ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Pläne zu hart wäre (§ 67 Abs. 1 BauG). Die Ausnahmetatbestände müssen sich jedoch auf Sonderfälle beschränken. Ein Sonderfall setzt voraus, dass die konkrete Sach- und Interessenlage wesentlich vom Regelfall abweicht (AGVE 2006, S. 159 ff., Erw. 2.4.1). Das Legalitätsprinzip und das Rechtsgleichheitsgebot verlangen, dass Ausnahmebewilligungen nur im Einzelfall erteilt werden.