4 von 5 5.2 Die Ausführungen des Gemeinderats sind schlüssig. Die Auffassung, in Wohnhäusern eingerichtete Büros ohne weitere räumliche Auswirkungen als nicht bewilligungspflichtig anzusehen, ist nicht zu beanstanden. Fotoaufnahmen in den Geodaten des Bundes zeigen, dass die beiden Gebäude seit Mitte der 1970er Jahre bestehen und massgebliche Veränderungen nicht erkennbar sind (vgl. https://map.geo.admin.ch/ > Swissimage Zeitreise). Eine Vergleichbarkeit mit dem Bauvorhaben hier ist offensichtlich nicht gegeben. Entsprechend kann die Bauherrschaft daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.