Mangels Zonenkonformität ist daher die Anlage ordentlicherweise nicht bewilligbar. 5. Widersprüchliche Praxis 5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass in der Wohnzone W2 die Gebäude an der S-Strasse 30 (Parzelle ccc, C._____) und 32 (Parzelle ddd, D._____) gewerblich genutzt würden. Dies zeige die Widersprüchlichkeit der Bewilligungspraxis des Gemeinderats. Eine solche Praxis sei nicht zu schützen. – Der Gemeinderat entgegnet dem, dass es sich dabei um Einfamilienhäuser mit ausschliesslicher Wohnnutzung handle. Die blossen Bürotätigkeiten seien nicht baubewilligungspflichtig.