Das Bundesgericht hat 2011 zu einer früheren Fassung von Art. 18a RPG (Inkraftsetzung: 1. Januar 2008) ausgeführt, dass die Bestimmung auf freistehende Anlagen ohne körperlichen Zusammenhang zu einer Hauptbaute keine Anwendung findet (BGer 1C_391/2010 vom 19. Januar 2011, Erw. 3). Die Frage muss allerdings nicht weiter entschieden werden, da dem Bauvorhaben der funktionale Zusammenhang mit der Wohnnutzung unstreitig fehlt und die Zonenkonformität daher verneint werden muss. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ermessensfrage, die im Einzelfall aufgrund des Abwägens von Interessen ein anderes Ergebnis zulassen könnte.