Unklar allerdings ist, ob der Förderungszweck nur Anlagen auf Gebäuden oder auch Freiflächenanlagen wie hier betrifft. Diese stehen in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz des haushälterischen Flächenverbrauchs und werden daher mitunter skeptisch beurteilt (ablehnend MARA JOSS/MARKUS SCHREIBER, in: Handbuch zum schweizerischen Energierecht, Bd. 22 [2022], S. 121, Rz. 33; offen: CHRISTOPH JÄGER, a.a.O., N 59). Das Bundesgericht hat 2011 zu einer früheren Fassung von Art.