Das Bundesgericht hat in einem Fall geurteilt, dass der gesetzgeberische Zweck von Art. 18a RPG, Solaranlagen zu fördern, im ganzen Anwendungsbereich des RPG mitberücksichtigt werden müsse, auch wenn die Bestimmung nicht direkt anwendbar sei. Der Fall betraf das Anbringen einer Solaranlage auf einem Bootshaus in der Uferschutzzone. Uferschutzzonen sind vom Anwendungsbereich des Art. 18a RPG nicht erfasst. Es ging dabei um die Frage, ob mit dem Anbringen der Solaranlage die Identität des Bootshauses einschliesslich der Umgebung gewahrt bleibe (Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV]).