Die Beschwerdeführerin meint, der Fördergedanke von Solarenergie erlaube es einer Gemeinde nach Bundesrecht (Art. 18a Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]) nicht, für eine freistehende Solaranlage in der Wohnzone einen funktionalen Zusammenhang mit der Wohnnutzung zu fordern. 4.2