Die geplante freistehende Photovoltaikanlage dient der Stromversorgung einer angrenzenden gewerblichen Nutzung in der Gewerbezone. Der funktionale Bezug der Anlage zur Wohnzone fehlt unstreitig. Mit einer Grösse von 1'540 m2 belegt sie eine Freifläche von mehreren möglichen Baufeldern. Schon rein optisch tritt so der gewerbliche oder industrielle Charakter der Anlage deutlich in Erscheinung. Dass die Vorinstanz die Zonenkonformität einer solchen Anlage in einer reinen Wohnzone verneint, ist daher nicht zu beanstanden. 3 von 5 4. Bedeutung von Art. 18a RPG 4.1