Eine solche funktionale Betrachtungsweise für die Beurteilung der Zonenkonformität ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wenn auch nicht zwingend, so doch als "ohne weiteres vertretbar" anzusehen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1A.15/2004 vom 13. Juli 2004, Erw. 3.2; siehe dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2016.42 vom 20. September 2016, Erw. 3.2). 3.5