In der Wohnzone soll in erster Linie somit ein ruhiges und gesundes Wohnen gewährleistet werden. Es sollen nur Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr (wie Läden, Büros und kleine Geschäfte) erlaubt sein, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen und die einen (funktionalen) Bezug zur Wohnzone haben. Gemeint sind Betriebe, die dem unmittelbaren täglichen Bedarf der Quartierbewohner dienen, wie z.B. Bäckerei, Coiffeursalon, Arztpraxis etc., bei denen die hervorgerufenen Beeinträchtigungen üblicherweise ohne weiteres hingenommen werden können (zum Ganzen VGE vom 1. November 2017 [WBE.2016.534], Erw. 7.2 f.).