Für die Zonenkonformität von Bedeutung ist somit einerseits, dass der Betrieb keine erheblich grösseren Auswirkungen entfaltet, als sie mit dem Wohnen üblicherweise entstehen. Anderseits ist nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat in der Bestimmung auch eine (planerisch motivierte) funktionale Komponente sieht, indem zusätzlich auf die Art eines Gewerbes abgestellt wird, insbesondere darauf, ob es in eine Wohnzone passt bzw. einen hinreichenden Bezug zum Wohnen aufweist (siehe dazu etwa AGVE 1993, S. 397 ff. u.a. mit Hinweis auf Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 117 Ib 155;