Aus § 12 Abs. 1 BNO ergibt sich zunächst, dass die Wohnzone primär dem Wohnen dient, d.h. dem Wohnen kommt der Vorrang zu, es ist der Hauptzweck der Zone. Die daneben zugelassene gewerbliche Nutzung darf nur eine untergeordnete Rolle spielen, es sind ausschliesslich "nicht störende Kleinbetriebe" zugelassen. Was als "nicht störend" gilt, wird in § 32 Abs. 1 BNO definiert: Es muss sich handeln um "in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen".