Eine Bau- bzw. Umnutzungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben dem Zweck der Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Die im vorliegenden Fall massgebende Wohnzone W2 dient dem Wohnen; nicht störende Kleinbetriebe sind zugelassen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 BNO).