2 von 5 Zum Begriff "nichtstörende Kleinbetriebe" enthält das kommunale Recht die folgende Definition § 32 Gewerbe 1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grössere Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 3.4