Dass sie nach wenigen Jahren wieder demontiert werde, um Wohnhäusern Platz zu machen, sei nicht anzunehmen und mache wirtschaftlich keinen Sinn. Auch vom Umfang her habe die Anlage gewerblichen oder industriellen Charakter und hebe sich stark störend von der Umgebung ab. Die Beschwerdeführerin meint – unter Verweis auf den bundesgerichtlichen Entscheid 1A.15/2004 vom 13. Juli 2004, Erw. 3.2 –, dass für die Beurteilung der Zonenkonformität kein funktionaler Zusammenhang mit der Wohnnutzung vorauszusetzen sei. 3.2