Der Betrieb müsse der Befriedigung der täglichen Bedürfnisse der Quartierbewohner dienen, und die mit der Nutzung einhergehenden Belästigungen dürften – abstrakt beurteilt, typischerweise – nicht über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden sei. Die Zonenkonformität einer Anlage dieser Ausmasse, die dem Bedürfnis der Zone W2 nicht diene, sei nicht gegeben. Die Anlage konkurrenziere oder verunmögliche die Wohnnutzung und sei auch deshalb nicht zonenkonform. Dass sie nach wenigen Jahren wieder demontiert werde, um Wohnhäusern Platz zu machen, sei nicht anzunehmen und mache wirtschaftlich keinen Sinn.