Strittig ist, ob die Anlage in der Wohnzone zonenkonform sei. Der Gemeinderat hat im angefochtenen Entscheid dazu ausgeführt, dass die Wohnzone hauptsächlich für Wohnbauten bestimmt sei. Nicht störende Gewerbebetriebe seien zwar ebenfalls zulässig, doch nur wenn zwischen Wohnnutzung und Betrieb ein funktionaler Zusammenhang bestehe. Der Betrieb müsse der Befriedigung der täglichen Bedürfnisse der Quartierbewohner dienen, und die mit der Nutzung einhergehenden Belästigungen dürften – abstrakt beurteilt, typischerweise – nicht über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden sei.