Die Beschwerdeführerin betreibt auf ihren eigenen Parzellen bbb (Gewerbezone GE) und eee (Wohnund Gewerbezone WG2) einen energieintensiven Betrieb für Leichtmetallgiesserei und Werkzeugbau. Der Strombedarf des Betriebs beträgt 500–550 MWh/a. Auf der unmittelbar östlich angrenzenden Parzelle aaa (im Eigentum der Erbengemeinschaft B._____, R-Strasse: 2'732 m2) in der Wohnzone W2 will die Bauherrschaft eine Freiland-Photovoltaikanlage erstellen, die rund 1/3 des Strombedarfs ihres Betriebs abdecken soll. Die Spitzenleistung der Anlage beträgt 177 KWpeak und die berechnete Energieproduktion rund 185 kWh/a (Beschwerde, S. 4).