{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-05-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-23-393_2024-05-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9263", "Checksum": "7f6831f636817df75cafc52b23cbc8c4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 23.393"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 24.05.2024 EBVU 23.393"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 24.05.2024 EBVU 23.393"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 24.05.2024 EBVU 23.393"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Freiland-Photovoltaikanlage, Zonenkonformität (funktionaler Zusammenhang)\r\n– Die Gemeinde darf für die Beurteilung der Zonenkonformität auf den funktionalen Zusammenhang abstellen und einer grossflächigen freistehenden Photovoltaikanlage in der Wohnzone, die Strom für angrenzendes Gewerbegebiet erzeugt, die Zonenkonformität absprechen. 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(Erw. 4)\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.23.393\n\nENTSCHEID vom 24. Mai 2024\n\nA._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 26. Juni 2023 betreffend Baugesuch für Freiland-Photovoltaikanlage, Parzelle aaa (Baugesuch 2023-02); Abweisung\n\nErwägungen\n\n2. Bauvorhaben, Lage\n\n2.1\n\nDie Beschwerdeführerin betreibt auf ihren eigenen Parzellen bbb (Gewerbezone GE) und eee (Wohnund Gewerbezone WG2) einen energieintensiven Betrieb für Leichtmetallgiesserei und Werkzeugbau.\nDer Strombedarf des Betriebs beträgt 500–550 MWh/a. Auf der unmittelbar östlich angrenzenden Parzelle aaa (im Eigentum der Erbengemeinschaft B._____, R-Strasse: 2'732 m2) in der Wohnzone W2\nwill die Bauherrschaft eine Freiland-Photovoltaikanlage erstellen, die rund 1/3 des Strombedarfs ihres\nBetriebs abdecken soll. Die Spitzenleistung der Anlage beträgt 177 KWpeak und die berechnete Energieproduktion rund 185 kWh/a (Beschwerde, S. 4).\n\nDie geplante Anlage umfasst 417 PV-Module, die in 11 Modulbändern angeordnet sind, deren Breite\naus je 3 längsbündigen Modulen und deren Länge aus 4 bis 28 solcher Dreiereinheiten besteht. Der\nFreiraum zwischen den Modulbändern beträgt je 4,20 m. Die Anlagenfläche erlangt so eine Grosse\nvon rund 1'540 m2 (Module [417 Module x 1,74 m x 1 m] und Zwischenräume [4,2 m x {48,72 m + 7 x\n17,4 m + 15,66 m + 6,96 m}]). Die Höhe der Anlage – der einzelnen Dreierteile – beträgt 2,52 m\n(Vorakten 01, Plan \"Situation\" vom 26.01.2023). Aufgrund der Platzierung der Anlage ist eine bauliche\nNutzung von Restflächen der 2'732 m2 grosse Parzelle aaa kaum noch möglich.\n\n(…)\n\n3. Frage der Zonenkonformität\n\n3.1\n\nStrittig ist, ob die Anlage in der Wohnzone zonenkonform sei.\n\nDer Gemeinderat hat im angefochtenen Entscheid dazu ausgeführt, dass die Wohnzone hauptsächlich\nfür Wohnbauten bestimmt sei. Nicht störende Gewerbebetriebe seien zwar ebenfalls zulässig, doch\nnur wenn zwischen Wohnnutzung und Betrieb ein funktionaler Zusammenhang bestehe. Der Betrieb\nmüsse der Befriedigung der täglichen Bedürfnisse der Quartierbewohner dienen, und die mit der Nutzung einhergehenden Belästigungen dürften – abstrakt beurteilt, typischerweise – nicht über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden sei. Die Zonenkonformität einer Anlage\ndieser Ausmasse, die dem Bedürfnis der Zone W2 nicht diene, sei nicht gegeben. Die Anlage konkurrenziere oder verunmögliche die Wohnnutzung und sei auch deshalb nicht zonenkonform. Dass sie\nnach wenigen Jahren wieder demontiert werde, um Wohnhäusern Platz zu machen, sei nicht anzunehmen und mache wirtschaftlich keinen Sinn. Auch vom Umfang her habe die Anlage gewerblichen\noder industriellen Charakter und hebe sich stark störend von der Umgebung ab.\n\nDie Beschwerdeführerin meint – unter Verweis auf den bundesgerichtlichen Entscheid 1A.15/2004\nvom 13. Juli 2004, Erw. 3.2 –, dass für die Beurteilung der Zonenkonformität kein funktionaler Zusammenhang mit der Wohnnutzung vorauszusetzen sei.\n\n3.2\n\n"}