Entscheidet sich die Beschwerdeführerin demgegenüber für den Rückbau, hat sie diesen innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids vorzunehmen. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin die Fristen für die Einreichung eines Anpassungsprojekts oder den Rückbau ungenutzt verstreichen lässt, ist der Gemeinderat ermächtigt, den Rückbau mittels Ersatzvornahme auf Kosten der Beschwerdeführerin anzuordnen, ebenso, wenn ein allfälliges Anpassungsprojekt rechtskräftig abgewiesen wird und die Beschwerdeführerin die Anlage nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft des Abweisungsentscheids zurückgebaut hat.