Entscheidet sich die Beschwerdeführerin für die Anpassung, hat sie dem Gemeinderat innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids ein Anpassungsprojekt einzureichen, über dessen Genügen der Gemeinderat einen anfechtbaren Entscheid zu fällen hat. Die Anpassung ist in der Folge innert drei Monaten ab Rechtskraft der gemeinderätlichen Genehmigung des Anpassungsprojekts vorzunehmen. Entscheidet sich die Beschwerdeführerin demgegenüber für den Rückbau, hat sie diesen innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids vorzunehmen.