Folglich erweist sich die angefochtene Beseitigungsanordnung als unverhältnismässig und der Beschwerdeführerin ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Möglichkeit einzuräumen, anstelle des verfügten Rückbaus die Solaranlage so zu gestalten, dass sie den ästhetischen Anforderungen der Kernzone genügt. Entscheidet sich die Beschwerdeführerin für die Anpassung, hat sie dem Gemeinderat innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids ein Anpassungsprojekt einzureichen, über dessen Genügen der Gemeinderat einen anfechtbaren Entscheid zu fällen hat.