, noch erweist sich diese in der Kernzone als bewilligungsfähig. Allerdings erscheint es mit verhältnismässigem Aufwand möglich, die Solaranlage dergestalt anzupassen, dass diese nachträglich bewilligt werden kann. Folglich erweist sich die angefochtene Beseitigungsanordnung als unverhältnismässig und der Beschwerdeführerin ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Möglichkeit einzuräumen, anstelle des verfügten Rückbaus die Solaranlage so zu gestalten, dass sie den ästhetischen Anforderungen der Kernzone genügt.