VRPG zu ermächtigen, den Rückbau mittels Ersatzvornahme auf Kosten der Beschwerdeführerin anzuordnen. Gleiches gilt für den Fall, dass ein allfälliges Anpassungsprojekt der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgewiesen wird und diese die Anlage nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft des Abweisungsentscheids zurückgebaut hat. 3.3.3 Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes: Die streitige Solaranlage erfüllt in der ausgeführten Form weder die bundesrechtlichen Voraussetzungen von Art. 32a Abs. 1 RPV für eine bewilligungsfreie Anlage, noch erweist sich diese in der Kernzone als bewilligungsfähig.