Entscheidet sich die Beschwerdeführerin demgegenüber für den Rückbau der Anlage, ist dieser ebenfalls innert drei Monaten vorzunehmen. Da es nicht Aufgabe der kommunalen Baubehörden ist, für Bauherrschaften bewilligungsfähige Bauprojekte auszuarbeiten oder private Bauvorhaben bis zur Bewilligungsreife zu begleiten, ist vorliegend der Gemeinderat für den Fall, dass die Beschwerdeführerin die Frist für den Rückbau oder die Einreichung eines Anpassungsprojekts ungenutzt verstreichen lässt, gestützt auf § 159 Abs. 2 BauG i.V.m. § 80 ff. VRPG zu ermächtigen, den Rückbau mittels Ersatzvornahme auf Kosten der Beschwerdeführerin anzuordnen.