5 von 6 Mass berücksichtigt werden (BGE 132 II 21, E. 6.4, S. 39 f.; BGer 1C_535_2012 vom 4. September 2013, E. 4.2.1). Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung ihrer Beschwerde die Möglichkeit einzuräumen, anstelle des verfügten Rückbaus die strittige Solaranlage dergestalt anzupassen, dass diese nachträglich bewilligt werden kann. Entscheidet sich die Beschwerdeführerin für die Anpassung, hat sie dem Gemeinderat ein entsprechendes Projekt zur Bewilligung einzureichen.